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AG Eutin – Az.: 21 C 371/14 – Urteil vom 06.08.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Wagens des Klägers.
Die Beklagte zu 3 ist die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 und 2. Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sind Nachbarn. Sie wohnen in einer Wohnanlage, deren Parkplatz durch eine [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall – Betätigung der Fernbedienung einer Parkplatzschranke aus Fahrzeug heraus”