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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 158/17 – Urteil vom 09.03.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig – 32 C 147/15 (79) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt werden, an den Kläger weitere 774,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2015 sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen werden vom Kläger zu 67 % und von den Beklagten zu 33 [...] Weiterlesen
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