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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 3322/17 – Beschluss vom 24.01.2018
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11669/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. November 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. [...] Weiterlesen
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