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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 614/07
Beschluss vom 15.10.2007
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Iserlohn hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 24. Mai 2007 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Höhe des Geldbuße auf 40,00 € festgesetzt wird.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden [...] Weiterlesen
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