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Auch in Schock und Notsituationen, in denen man innerhalb von ca. 3,5 Std. einen Mietwagen benötigt, ist man verpflichtet, bei mehr als 2 Mietwagenfirmen nach den anfallenden Mietwagenpreisen zu fragen. Mietet man in Schock- und Notsituationen einen Mietwagen an, ohne Vergleichspreise bei anderen Mietwagenunternehmen erfragt zu haben, so muss man als Geschädigter die überhöhten Mietwagenkosten selbst tragen (BGH, Az.: VI ZR 6/09, Urteil vom 09.03.2010).
Urteil im Volltext:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um [...] Weiterlesen
“Mietwagenanmietung nach Verkehrsunfall in Schock- und Notsituationen”