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AG Heidenheim, Az.: 4 C 1133/14
Urteil vom 11.12.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,20 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 28.04.2014 kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Gegenstand der Klage sind nach der [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall – Erstattungsfähige Abschleppkosten”