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LG Bayreuth, Az.: 12 S 122/05, Urteil vom 19.04.2006
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 16. November 2005 (AZ: 7 C 306/05) abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.152,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2005 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der [...] Weiterlesen
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