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OLG Hamm, Az: 2 RVs 33/14, Beschluss vom 29.07.2014
Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Iserlohn – Schöffengericht – vom 24.05.2013 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Angeklagte, der über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügt, am 08.11.2012 im Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Nach der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Einlassung des Angeklagten war dies der Rest einer [...] Weiterlesen
“Bestrafung wegen des Besitzes von Marihuana zum Eigengebrauch”