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VG Weimar, Az.: 1 E 1187/15 We,Beschluss vom 14.01.2016
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.
§ 80 Abs. 5 VwGO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen kann. Indes ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in derartigen Fällen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzunehmen. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in [...] Weiterlesen
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