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OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 81/11 – Beschluss vom 23.05.2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Hehlerei oder Unterschlagung verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im Übrigen wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Dem Angeklagten wird mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt, am 4. Juni 2009 die Geldbörse der Zeugin H… gestohlen zu haben, in der sich unter [...] Weiterlesen
“Anforderungen an die Anklageschrift bei beabsichtigter wahlfeststellender Verurteilung”