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LG Aachen – Az.: 99 Qs 70 Js 3764/17 – 6/18 – Beschluss vom 04.06.2018
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts H -W- dahingehend abgeändert, dass das Verbot für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten sowie die Anordnung der nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ersatzlos entfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts H wurde der Vollzug der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N – O – durch welches gegen den Beschwerdeführer unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten erkannt worden [...] Weiterlesen
“Weisungen im Jugendstrafrecht”