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Bundessozialgericht
Az: B 3 P 2/01 R
Verkündet am 30.10.2001
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001 und des Sozialgerichts Ulm vom 22. September 1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Härtefall gemäß § 36 Abs 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) einzustufen ist und daher weitere häusliche Pflegesachleistungen bis zu einem Gesamtwert von 3.750 DM monatlich zu erbringen sind.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger, der bei der beklagten Pflegekasse versichert ist, [...] Weiterlesen
“Härtefall – Wann liegt er vor für weitere Pflegesachleistungen?”