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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 2 R 142/07
Urteil vom 19.06.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 31 R 347/06, Entscheidung vom 13.03.2007
Entscheidung:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis 31. März 1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.
Mit Schreiben am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge [...] Weiterlesen
“Rentenversicherung (freiwillige) – Beitragserstattung”