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LSG NRW, Az.: L 13 VG 81/15, Urteil vom 14.11.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 00.00.1946 geborene Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X).
Zur Begründung seines Antrags vom 21.10.2005 hatte der Kläger vorgetragen, er habe über Jahre in verschiedenen Heimen körperliche und sexuelle Gewalt erlitten. Im Einzelnen gab er an: In der Zeit vom 29.04.1959 bis zum 31.12.1960 in M habe ihn ein gewisser Bruder I o.ä. während der Aufsicht oder bei sonstiger Gelegenheit mit dem Schlüssel auf [...] Weiterlesen
“Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz – Voraussetzungen”