AG München Az.: 163 C 9983/02 Urteil vom 24.06.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Eine einfache Reiserücktrittsversicherung umfasst keinerlei Ansprüche bei nicht ausgeheilten Krankheiten. Vielmehr müssen „potentielle Versicherungsnehmer“ ein langwieriges Leiden beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung offenbaren und dann auch höhere Prämien in Kauf nehmen.
Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers litt bei Abschluss einer gewöhnlichen Reiserücktrittsversicherung unter manischen (= krankhaften) Depressionen. [...]