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AG Rostock, Az.: 47 C 174/14
Urteil vom 22.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert die teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz nach einer Kreuzfahrtreise.
Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 13.07.2013 bis 28.07.2013 zum Gesamtpreis in Höhe von 5.598,00 € gebucht. Die Kreuzfahrt sollte in Antalya beginnen und u. a. über Sotschi, Jalta und Odessa führen. [...] Weiterlesen
“Kreuzfahrtreisevertrag: Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Informations- und Hinweispflichten”