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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 272/19 – Beschluss vom 29.10.2019
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waiblingen – Grundbuchamt – vom 08.08.2009 (WBN 029 GRG 210/2019) aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung des Vertragsgegenstands (Urkunde des Notars … in Ditzingen UR …) mitsamt dem Abtretungsvermerk im Grundbuch einzutragen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1, Ehefrau des Beteiligten zu 2 und Mutter des Beteiligten zu 3, ist Eigentümerin des im Grundbuch von … Nr. …, BV Nr. 5 eingetragenen Grundstücks. Die Beteiligten zu 1 und 2 leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Urkunde des Notars … in Ditzingen (UR …) [...] Weiterlesen
“Sicherung eines aufschiebend bedingt abgetretenen Rückauflassungsanspruchs”