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Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Beschluss vom 07.01.2015 (Az.: 4 OH 17/14) entschieden, dass der Beteiligte zu 1) nicht als Kostenschuldner für die erhobene Auswärtsgebühr des Notars verantwortlich ist. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft gemäß § 29 GNotKG nicht gegeben sind, da der Beteiligte zu 1) weder den Auftrag erteilt noch die Kostenschuld übernommen hat. Die angesetzte Auswärtsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 17/14 [toc]
Kostenschuldner und Auswärtsgebühren bei notariellen Tätigkeiten
Die Kostenschuldnerschaft für Auswärtsgebühren bei notariellen Tätigkeiten kann für den Veranlasser der notariellen Tätigkeit eine finanzielle Belastung darstellen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Kostenschuldnerschaft zu [...] Weiterlesen
“Kostenschuldner einer Auswärtsgebühr gegenüber Notar”