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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 96/20 – Beschluss vom 11.03.2021
Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert.
Zur Beseitigung des in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses wird der Beteiligten aufgegeben, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn Vorname1 Nachname1 darüber, dass sie das einzige gemeinschaftliche Kind des Herrn Vorname1 Nachname1 und der verstorbenen Frau Vorname2 Nachname1, geb. Nachname2, ist, vorzulegen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Herr Vorname1 Nachname1 und seine Ehefrau Vorname2 Nachname1, geb. Nachname2 (im Folgenden: Erblasserin), ließen am 24.01.1978 ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden (UR-Nr. …/1978, Notar A in Stadt1; in [...] Weiterlesen
“Erbenstellung durch eidesstattliche Versicherung eines Einzelkindes”