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KG Berlin – Az.: 9 U 148/15 – Urteil vom 25.07.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2015 (84.O.58/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt (auch aus von ihrem Ehemann abgetretenem Recht) vom beklagten Notar Schadensersatz wegen der Verletzung von § 17 Abs. 2a BeurkG bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über [...] Weiterlesen
“Ausschluss Notarhaftungsanspruch – anderweitige Ersatzmöglichkeit des Geschädigten”