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LG Frankfurt – Az.: 20 W 251/15 – Beschluss vom 07.02.2017
Orientierungssatz
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die angefochtene Kostenberechnung der Antragsgegnerin wird auf insgesamt 1.423,24 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beurkundete am 12.09.2014 unter ihrer UR-Nr. … einen Ehevertrag zwischen der Antragstellerin und deren Ehemann, in welchem Güterstand, Unterhaltsverzicht und Versorgungsausgleich geregelt wurden. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen. Die Antragsgegnerin erstellte hierfür die sich aus dem Rubrum ergebende Kostenberechnung (Bl. 4 d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird. [...] Weiterlesen
“Beurkundung Ehevertrag: Wertberechnung für bedingten Unterhaltsverzicht”