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OLG Hamm – Az.: I-15 W 154/16 – Beschluss vom 14.12.2016
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 334,39 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Bei der zwischen den Beteiligten allein streitigen Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Adoptionsantrages des Beteiligten zu 1) ist die Kammer rechtsfehlerfrei von einem Geschäftswert in Höhe eines Betrages von 150.000,- EUR ausgegangen.
Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ansatz eines Geschäftswertes von 300.000,- EUR in der Kostenrechnung des [...] Weiterlesen
“Geschäftswert bei Erwachsenenadoption”