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OLG Rostock: Rechtmäßigkeit von Zwangssicherungshypothek und Beitreibung von Vollstreckungskosten bestätigt
Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Beschluss Az.: 3 W 18/14 vom 12.12.2014 die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und die damit verbundenen nicht titulierten Vollstreckungskosten. Das Gericht bestätigte, dass die Eintragung rechtmäßig war und wies darauf hin, dass Vollstreckungskosten auch ohne einen separaten vollstreckbaren Titel beigetrieben werden können.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 18/14 [toc]
Die Integration von Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypotheken
Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wie zum Beispiel bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, können auch nicht titulierte Vollstreckungskosten in die Sicherungshypothek einbezogen werden. Gemäß § 788 Abs. 1 [...] Weiterlesen
“Grundbuchverfahren – nicht titulierte Vollstreckungskosten in Zwangssicherungshypothek”