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KG Berlin – Az.: 2 U 125/15 – Urteil vom 24.10.2019
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts vom 13. Juli 2015 – 2 O 420/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 19 % und die Beklagten 81 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. [...] Weiterlesen
“Anwendbarkeit § 50 ZVG auf nicht valutierte Grundschulden”