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OLG Koblenz, Az: 3 U 1468/14, Urteil vom 07.07.2015
Anmerkung: Dieses Urteil wurde inzwischen aufgehoben (Siehe: BGH, Az.: VI ZR 467/15, Urteil vom 26.04.2016)
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers …[A], dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat.
Während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn …[A] (nachfolgend: Nachbar) übernahm es der Beklagte, dessen Haus zu [...] Weiterlesen
“Nachbarschaftliches Gefälligkeitsverhältnis – Haftung für Wasserschaden”