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Selbsthilfe bei Mietmängeln: Mieterinnen und Mieter können Aufwendungsersatzanspruch geltend machen
Das Urteil des AG Tecklenburg bestätigt den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Selbstbeseitigung eines Mietmangels. Der Beklagte muss 74,58 EUR zuzüglich Zinsen zahlen, da er in Verzug war, den Mangel zu beheben. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen des Beklagten wurde abgelehnt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 C 7/22 [toc]
Rechtliche Facetten der Mängelbeseitigung im Mietverhältnis
Im Bereich des Mietrechts stellt die Frage der Mängelbeseitigung eine der wesentlichsten Herausforderungen dar, sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Besonders interessant wird es, wenn Mieter selbst aktiv werden, um Mängel in ihrer Wohnung zu beheben. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei der Selbstbeseitigung eines Mietmangels [...] Weiterlesen
“Aufwendungsersatzanspruch Mieter bei Selbstbeseitigung eines Mietmangels”