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LG Stuttgart
Az.: 13 S 26/13
Urteil vom 24.04.2013
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28.12.2012 (AZ: 11 C 2706/12) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den durch die Mieter M. verursachten Wasserverbrauch gesondert zu ermitteln und im Wege des Vorwegabzugs bei der Umlage der Kosten für Wasser und Abwasser für das Haus W. zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen die Kläger 18% und die Beklagte 82%.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der 2. Instanz tragen die Kläger 25% und die Beklagte 75%.
4. Das Urteil ist vorläufig [...] Weiterlesen
“Kaltwasserkosten – Abrechnung nach Verbrauch”