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AG Dortmund
Az.: 512 C 42/13
Urteil vom 26.11.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Verfahrenswert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W4 in Dortmund.
Am 10. Juli 2013 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt 9 hat die Eigentümergemeinschaft gegen die Stimmen des Klägers folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird angewiesen, die derzeitig tätige Abrechnungsfirma T mit der Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis zum Preis [...] Weiterlesen
“Funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte – Einbau zulässig, oder Verstoß gegen das Datenschutzgesetz?”