Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf erfolgen, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht) erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Da die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Vermieter die Lösung vom Vertrag nur unter Beachtung der gesetzlichen oder der vereinbarten [...] Weiterlesen
“Fristgerechte Mietvertragskündigung wegen Mietzahlungsrückstand”