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Zusammenfassung: Eine Vorratskündigung, das heißt eine Kündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus. Dies entschied der Bundesgerichtshof im anliegenden Urteil. Weiterhin setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, in welchen Fällen die Vermutung des vorgeschobenen Eigenbedarfs naheliegend ist.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 300/15
Beschluss vom 11.10.2016
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 11. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird [...] Weiterlesen
“Vorratskündigung”