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Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 147/05
Urteil vom 28.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Die Klägerin, die unter einer ausgeprägten Atrophie des Unterkiefers beidseits litt, stellte sich im Zentrum für [...] Weiterlesen
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