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Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 8 U 18/02, Urteil vom 20.03.2003
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2001 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.180,67 EUR
(= 16.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen Schäden, die ihr aufgrund der am 12. Februar und am 31. Oktober 1996 durchgeführten Liposuktionen entstanden sind und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. [...] Weiterlesen
“Fehlerhafte Fettabsaugung – Anspruch auf Schmerzensgeld”