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AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 290/16, Urteil vom 05.08.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.05.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin hatte unstreitig die Beklagte mit dem Transport eines Pkw der Marke Opel Corsa von Essen nach [...] Weiterlesen
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