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OLG München, Az.: 7 U 1001/18, Urteil vom 27.03.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.2.2018 (Az.: 41 O 6955/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen.
Die Beklagte [...] Weiterlesen
“Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen – Schadensersatzansprüche”