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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 9 UF 137/05
Hinweisbeschluss vom 12.10.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Oranienburg, Az.: 32 F 40/05
In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 12. Oktober 2005 beschlossen:
Der Senat weist darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten im Verfahren nach dem GewSchG.
Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft seit Mitte 2001 zusammen. Nachfolgend begann die Verfügungsklägerin eine Tätigkeit in der Firma des Verfügungsbeklagten.
Am 3. April 2003 wurde der gemeinsame Sohn M… M… geboren.
Ende des Jahres 2003 trennten sich die Parteien voneinander. Das gemeinsame Kind [...] Weiterlesen
“Lebenspartnerschaft (nichteheliche) – Bedrohung eines neuen Lebenspartners”