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LG Tübingen, Az.: 21 O 33/13, Urteil vom 24.01.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach Beendigung des beim Landgericht Tübingen unter dem Az 21 O 32/13 geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens, von dem die Akten beigezogen wurden, wendet sich der Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheprozess gegen die Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten per Beschluss vom 20.06.2013.
II.
1.
Der Kläger war bis zu dem vorerwähnten Beschluss neben … einziger Geschäftsführer der Beklagten. Letzterer wurde am 17.12.2001 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt (Anlage [...] Weiterlesen
“Erbengemeinschaft: Abberufung eines Miterben als Geschäftsführer – Zulässigkeit”