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AG Bingen, Az.: 25 C 21/14
Urteil vom 12.03.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Ausübung eines ihm nicht zustehenden Gestaltungsrechtes.
Die Klägerinnen sind beide Töchter des Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 24.11.1983 des Notars Justizrat Dr. H. W. schenkte der Beklagte seinen drei Kindern, unter anderem den beiden Klägerinnen, zu je 1/3-Anteil seinen 3/4-Anteil an [...] Weiterlesen
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