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OLG Schleswig-Holstein, Az.: 17 U 36/13, Urteil vom 09.05.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Mai 2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Flensburg – 6 O 61/12 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines aus ihrer Sicht mangelhaften Getriebeeinbaus in eine Windkraftanlage Tacke 600 a geltend.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Austausch eines schadhaft gewordenen [...] Weiterlesen
“Windkraftanlage – Einbau eines gebrauchten generalüberholten Getriebes – Schadensersatz”