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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 9 U 45/05
Urteil vom 23.05.2006
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 2 O 339/04
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.2.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin nimmt [...] Weiterlesen
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