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Landgericht Dortmund
Az.: 8 O 55/06
Urteil vom 25.05.2007
Das Versäumnisurteil vom 03.11.2006 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Beklagte, ein so genannter „Billigflieger“ verwendet in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klausel:
„Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung“.
Der Nachweis, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, wird in den allgemeinen Beförderungsbedingungen nebst der Entgeltordnung der Beklagten vorbehalten.
Der Kläger meint, die vorstehende Klausel sei unwirksam.
Zum Einen fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage für einen Schaden, der pauschaliert werden könne. [...] Weiterlesen
“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift – Unwirksamkeit einer solchen AGB-Klausel”