Der Kündigungsschutz für das fliegende Personal beschäftigt eine Frankfurter Flugbegleiterin, die ihre Entlassung nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit lediglich per E-Mail erhielt. Obwohl im Vertrag US-Recht vereinbart war, stellt ihr gewöhnlicher Arbeitsort in Deutschland die Gültigkeit dieser digitalen Nachricht nun grundlegend infrage.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 Sa 241/22
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Datum: 16.