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Keine Corona-Sonderzahlung für Altersteilzeitbeschäftigte im Freizeitblock
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 9 Sa 889/21) vom 26.01.2022 wurde entschieden, dass Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, die sich im Freizeitblock befinden, keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung haben.
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Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, verlangte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde seit dem 1. Juni 2016 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt, wobei die Klägerin im Rahmen des sogenannten Blockmodells arbeitete. Die Arbeitsphase dauerte vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2019, während die Freizeitphase vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2022 lief.
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“Altersteilzeitarbeitsverhältnis – Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung”