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Landesarbeitsgericht München
Az: 11 TaBV 22/09
Beschluss vom 27.01.2010
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München – Gz.: 37 BV 166/08 – vom 11.02.2009 wird abgeändert und die Betriebsratswahl vom 10.04.2008 im Bezirk M. wird für unwirksam erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Im Unternehmen der am Verfahren beteiligten Arbeitgeberin sind in einem Tarifvertrag nach § 3 BetrVG bundesweit die Regionen festlegt, für die Betriebsräte gewählt werden.
Am 10.04.2008 fand in dem im Tarifvertrag benannten Bezirk M. eine Betriebsratswahl statt. Das Wahlergebnis wurde am 10.04.2008 bekannt gegeben. Die Liste „…..“ erhielt 43 Stimmen, die Liste „….“ 46 Stimmen, neun Stimmen waren ungültig. Von den sieben Mitgliedern [...] Weiterlesen
“Betriebsratswahl – Anfechtung wegen Einflussnahme”