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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 709/06
Urteil vom 16.05.2007
Leitsätze:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung.
Der Kläger trat mit Wirkung vom 1. April 1987 auf Grund einer Bewerbung für den Bereich Kraftwerksplanung/-betrieb bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V AG, als außertariflich angestellter Versuchsingenieur, Abteilung Versuchswesen, ein. [...] Weiterlesen
“Mobbing (Persönlichkeitsverletzung) – Ausschlussfrist”