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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Ta 187/06
Beschluss vom 15.12.2006
Im Beschwerdeverfahren hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.12.2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.03.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:
„Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005 die als „Geständnis“ bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die als „Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan“ bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005, das die Klägerin vor der Notarin M… B… abgegeben hat, nichtig sind.“
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.03.2006 den Antrag auf Bewilligung [...] Weiterlesen
“Rechtsschutz (gewerkschaftlicher) – Verweigerung ohne sachlichen Grund – PKH”