Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 Wx 202/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG München kippt den Erbschein: Das handschriftliche Widerrufsschreiben zählt nicht als wirksame Unterschrift.
- Der Senat hob den Erbscheinbeschluss auf und wies den Antrag des Sohnes zurück.
- Das Schriftstück vom 05.04.2022 enthielt keine echte Namensschrift.
- Ohne wirksame Unterschrift blieb das notarielle Testament vom 17.02.2022 maßgeblich.
- Die behauptete Urheberschaft reichte nicht. Die Form muss trotzdem stimmen.
- Gericht: OLG München
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: 33 Wx 202/25
- Verfahren: Beschwerde in einem Erbscheinverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Formwirksamkeit von Testamenten
- Relevant für: Erblasser, Erben, Nachlassgerichte
Wann ist ein Testament formwirksam?
Die maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus § 2247 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB sowie aus § 126 Satz 1 BGB, der die Folgen einer Formnichtigkeit regelt. Das bedeutet konkret: Erfüllt ein Testament nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist es „formnichtig“ – also rechtlich unwirksam, als hätte es nie existiert. Sämtliche darin getroffenen Verfügungen sind damit hinfällig. Eine rechtsgültige Unterschrift muss ein Gebilde sein, das aus Buchstaben einer üblichen Schrift besteht und sich als Schrift eines Namens zeigt. Unleserlich darf sie sein – zwingend verlangt wird aber ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen. Reine Wellenlinien, drei Kreuze oder sonstige Handzeichen reichen für die Wirksamkeit nicht aus.
Dem Erfordernis der Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Schrift eines Namens darstellt. – so das Oberlandesgericht München
Diesen Maßstab musste das Oberlandesgericht München an ein Schriftstück anlegen, das ein verwitweter Erblasser am 05.04.2022 verfasst hatte. Der Mann starb im Juni 2022 und hinterließ einen Sohn, der als Beteiligter zu 1 am Verfahren beteiligt war. Unter dem Satz „… Ich kündige alle Testamente.“ befand sich ein Zeichen, das als Unterschrift gedeutet werden sollte und formell bewertet werden musste. Der Senat des Oberlandesgerichts – also die dort als Berufungsinstanz entscheidende Richtergruppe – erklärte das Schriftstück für formnichtig, weil die Zeichnung keine Unterschrift darstellte. Der Vorname des Erblassers fehlte offenkundig völlig, und das Konstrukt zeigte sich nicht als erkennbare Ausformung eines Namens. Dem Gebilde fehlten ein individuelles Gepräge sowie sämtliche charakteristischen Merkmale, die die Identität des Urhebers ausreichend kennzeichnen könnten….