Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 S 32/25
Das Wichtigste im Überblick
LG Krefeld weist die Berufung ab und bestätigt Zahlungen nach Mietende.
- Das Gericht bestätigt Nutzungsentschädigung, Heckenschaden und Malerkosten.
- Die Rückgabe kam erst am 23.12.2022; deshalb lief Nutzungsentschädigung weiter.
- Die Schönheitsreparaturklausel blieb wirksam; die Malerkosten durften geschätzt werden.
- Der Einwand zur Hecke griff nicht; die Kostenblöcke blieben deshalb bestehen.
- Gericht: LG Krefeld
- Datum: 03.06.2026
- Aktenzeichen: 2 S 32/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Prozessparteien bei Wohnraummiete
Wann greift Kündigungsschutz für Mieter bei später Rückgabe?
Ein Ehepaar aus Krefeld hatte ein neu errichtetes Einfamilienhaus gemietet und nach Ende des Mietverhältnisses erst mit Verspätung zurückgegeben. Das Landgericht Krefeld wies die Berufung der früheren Mieter gegen ein Zahlungsurteil des Amtsgerichts Krefeld zurück – die frühere Verurteilung zur Zahlung bleibt damit bestehen.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe stützt sich auf § 546a Abs. 1 BGB. Diese Entschädigung folgt der allgemeinen Interessenlage bei der Vorenthaltung einer Mietsache, wie sie auch in § 535 BGB und in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 85, 267) zum Ausdruck kommt. Wichtig dabei: Der Entschädigungsanspruch endet taggenau mit dem Tag der Rückgabe und nicht pauschal mit dem Ablauf eines mietzinsbezogenen Zeitabschnitts.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung endet taggenau mit der Rückgabe und nicht erst mit dem Zeitabschnitt, nach dem der Mietzins bemessen war, bei monatlichen Mietzinsraten also nicht erst mit dem Ablauf des Monats, in dem die Rückgabe erfolgte. – so das Landgericht Krefeld
Das Mietverhältnis über das Einfamilienhaus war zum 30.11.2022 beendet, die tatsächliche Rückgabe durch die frühere Mieter erfolgte jedoch erst am 23.12.2022. Für diesen Zeitraum vom 01. bis 23.12.2022 sprach das Gericht den früheren Vermietern eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.037,96 Euro zu. Die Beklagten hatten dagegen eingewandt, ein Anspruch scheide aus, weil das Objekt bereits zum 01.12.2022 neu vermietet worden sei und für Dezember ohnehin keine Nachmietermiete geflossen sei.
Diesem Einwand folgte die Kammer nicht. Entscheidend sei allein, dass potenzielle Neumieter erst ab der tatsächlichen Rückgabe am 23.12.2022 Besitz und Nutzung der Räume hätten erlangen können. Eine vollständige Mietzahlung der Neumieter für Dezember wäre demnach ohne Rechtsgrund erfolgt und ließ den Entschädigungsanspruch der früheren Vermieter nicht entfallen.
Auszug aus der Quelle: https://www.mietrechtsiegen.de/nutzungsentschaedigung-taggenau-verspaetete-rueckgabe/