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Scheidung kippt Erbvertrag: Testament bleibt ohne Demenzbeweis wirksam

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20 Jahre lag der Erbvertrag im Safe, dann die Scheidung. Kurz vor dem Tod ein neues Testament: alles an die neue Lebensgefährtin. Die Kinder behaupten, der Vater war schwer dement – und pochen auf den alten Vertrag mit der Ex-Frau.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 12/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Zweibrücken kippt den Erbschein: Das Testament von 2023 gilt, der alte Erbvertrag nicht.
  • Das Gericht gibt dem Beteiligten zu 5) recht und ordnet den Alleinerbschein an.
  • Die Scheidung 2009 ließ den Erbvertrag von 1969 nach Auffassung des Gerichts fallen.
  • Das Testament nennt den Beteiligten zu 5) klar als Alleinerben.
  • Für Testierunfähigkeit sah das Gericht keine ausreichend sicheren Anzeichen.

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 23.06.2026
  • Aktenzeichen: 8 W 12/26
  • Verfahren: Beschwerde im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Nachlassverfahren
  • Relevant für: Erben, Nachlassgerichte, Testierende, Angehörige

Wie gilt der Alleinerbschein nach Testament bei Erbvertrag?

Eine etwaige Bindungswirkung aus einem Erbvertrag und deren Vereinbarkeit mit einer späteren letztwilligen Verfügung richtet sich nach § 2289 BGB. Nach § 2279 Abs. 1 BGB finden auf vertragsmäßige Zuwendungen die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, ausdrücklich auch § 2077 BGB. Eine letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für alles, was regelt, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschieht – also Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.

Ist der Vertragspartner der mittlerweile geschiedene Ehegatte, so führt die Scheidung im Zweifel zur Unwirksamkeit sämtlicher vertragsmäßiger Verfügungen und umfasst sowohl die Verfügungen zugunsten des geschiedenen längerlebenden Ehegatten als auch die vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten von Dritten. – so das OLG Zweibrücken

Ein Fall, den das OLG Zweibrücken am 23.06.2026 entschied, zeigt die Tragweite dieser Vorschriften. Die Erblasserin und ihr Ehemann G.E. hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen: gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Ziffer 8 des Vertrags erlaubte dem Überlebenden eine anderweitige Verteilung nur bei triftigen Gründen. Am 24.12.2023 setzte die Erblasserin dennoch durch ein eigenhändiges Testament den Beteiligten zu 5) – ihren einzigen noch lebenden Sohn – zum Alleinerben ein. Dieser beantragte daraufhin einen Alleinerbschein, während der erbvertraglich bedachte Beteiligte zu 1), Enkel der vorverstorbenen Tochter, beim Amtsgericht Mainz einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG erwirkte.

Ein Feststellungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsverhältnis verbindlich klärt – hier also die Frage, wer rechtmäßiger Erbe ist.

Ein Alleinerbschein ist das amtliche Zeugnis darüber, dass jemand alleiniger Erbe geworden ist – man braucht ihn etwa für Grundbuchumschreibungen oder um über Bankkonten des Verstorbenen zu verfügen. Schlusserben in einem Ehegatten-Erbvertrag bedeutet: Der überlebende Ehepartner erbt zunächst allein, die gemeinsamen Kinder werden erst Erben, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist….


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