Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 34/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Celle kippt die Vollerbschaft: Die Anfechtung trifft nur den übergangenen Ehepartner.
- Das Gericht hob den Beschluss auf und korrigierte die Erbfolge.
- § 2079 gilt auch für Erbverträge; Dritte dürfen nach dem Tod anfechten.
- Die neue Ehefrau bekam dadurch ihren gesetzlichen Erbteil von 1/2.
- Die frühere Tochter verlor ihr Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs.
- Der Erbvertrag bleibt sonst wirksam; nur der betroffene Teil fällt weg.
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: 3 W 34/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Nachlassrecht
- Relevant für: Erben, Ehepartner, Pflichtteilsberechtigte
Gilt die Anfechtung des Erbvertrags nach § 2079 BGB?
§ 2079 BGB regelt die Anfechtung, wenn der Erblasser bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags einen Pflichtteilsberechtigten nicht kannte – etwa weil ein Kind erst später geboren wurde oder die Ehe erst danach geschlossen wurde. Das Gesetz vermutet dann, dass der Erblasser bei Kenntnis anders verfügt hätte.
Der sachliche Geltungsbereich der Anfechtung nach § 2079 BGB entspricht dem des § 2078 BGB und umfasst auch vertragsmäßige und wechselseitige Verfügungen. Neben dem Selbstanfechtungsrecht, das nur dem Erblasser nach § 2281 BGB zusteht, greift gemäß § 2285 BGB ein eigenständiges Anfechtungsrecht der Hinterbliebenen. Dieses Recht Dritter wird nicht bloß vom Erblasser vererbt, sondern entsteht der Konzeption des Gesetzgebers zufolge erst eigenständig nach dem Erbfall.
Ein Erbvertrag ist – anders als ein Testament – ein bindender Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, den eine Seite nicht einfach einseitig widerrufen kann. Vertragsmäßige Verfügungen sind die darin getroffenen bindenden Festlegungen, etwa die Einsetzung eines Erben. Wechselseitige Verfügungen bedeuten, dass sich beide Seiten gegenseitig begünstigen, wie es häufig bei Ehepartnern der Fall ist, die sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Als Pflichtteilsberechtigter können Sie den Erbvertrag nach dem Tod des Erblassers selbstständig anfechten – auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten nie daran dachte, dies selbst zu tun. Pflichtteilsberechtigte sind enge Angehörige wie Kinder, Ehegatten oder Eltern, die nach dem Gesetz erben würden, aber durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder auf weniger als den gesetzlichen Anteil gesetzt wurden. Sie benötigen dafür keine Zustimmung anderer Beteiligter und müssen dieses Recht eigeninitiativ beim Nachlass geltend machen.
Das Oberlandesgericht Celle musste klären, ob dieses Vorgehen im konkreten Fall überhaupt zulässig war. Die geschiedene frühere Lebensgefährtin des Erblassers, mit der er 2002 den Erbvertrag geschlossen hatte, führte als Gegenargument an, § 2079 BGB sei auf Erbverträge überhaupt nicht anwendbar; die Anfechtung stehe ausschließlich dem Erblasser selbst über § 2281 BGB zu. Der Senat verwarf diesen Einwand ausdrücklich….