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Kontrollbetreuung schon bei Verdacht auf Millionen-Schenkung

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Eine Villa auf Sylt, Wert über eine Million – die Schwester überträgt sie sich mit Generalvollmacht der dementen Mutter. Der Notar beurkundet, weil die Vollmacht ausdrücklich das Insichgeschäft erlaubt. Doch trotz dieser Erlaubnis: Können Angehörige jetzt eine Kontrollbetreuung beantragen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 218/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH stellt Kontrollbetreuung wieder her, weil Rückforderungsansprüche gegen die Bevollmächtigte geprüft werden müssen.
  • Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf.
  • Er sah konkrete Zweifel an der Bevollmächtigten und ihren Zahlungen.
  • Die Betroffene kann ihre Rechte selbst nicht mehr ausreichend wahrnehmen.
  • Die Vollmacht schützt nicht vor Prüfung möglicher Rückforderungen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: XII ZB 218/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Vollmachtsrecht, Vermögenssorge
  • Relevant für: Bevollmächtigte, Betreute, Angehörige, Betreuungsgerichte

Wann ist eine Anordnung der Kontrollbetreuung zulässig?

Eine Kontrollbetreuung darf nach § 1815 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1820 Abs. 3 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen eingerichtet werden. Erstens muss der Vollmachtgeber infolge von Krankheit oder Behinderung seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben können. Zweitens müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ein tatsächlicher Missbrauch der Vollmacht ist dabei nicht nötig – ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht für ein abweichendes Handeln reicht bereits aus.

Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist indes nicht erforderlich. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob genau dieser Verdacht im Fall einer 1942 geborenen Frau vorlag, die in einem Pflegeheim lebt und ihrer Bevollmächtigten – einer ihrer Töchter – eine Immobilie auf Sylt im Wert von rund 1.600.000 Euro übertrug, unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs von etwa 80.000 Euro. Das Amtsgericht Nagold hatte daraufhin eine Kontrollbetreuung angeordnet, das Landgericht Tübingen hob diese Entscheidung wieder auf, weil es keinen Anlass für Zweifel an der Redlichkeit der Bevollmächtigten sah. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts auf und stellte die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung wieder her. Das Landgericht habe die konkreten Anhaltspunkte für ein abweichendes Handeln rechtsfehlerhaft verneint. Die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB waren nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I. bereits rechtsbedenkenfrei bejaht worden. Bei einer derart hohen Zuwendung zugunsten der Bevollmächtigten bestehe grundsätzlich Anlass, mögliche Ansprüche zu prüfen – die vorliegende Interessenkollision rechtfertige zur Wahrung der Interessen der Betroffenen die Ermittlung durch einen Kontrollbetreuer….


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