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Heizkosten bleiben trotz fehlender Abrechnung voll zu übernehmen

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Keine Abrechnung, keine Zahlung – so argumentierte das Jobcenter und strich dem Bürgergeld-Empfänger die Heizkosten. Der Vermieter pochte auf die vertragliche Pauschale, obwohl die Klausel unwirksam war. Ob der Mieter jetzt selbst zahlen muss, musste das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klären.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 3 AS 122/26 B ER

Das Wichtigste im Überblick

Gericht verpflichtet Jobcenter vorläufig zur Zahlung der Heizkosten von 111 Euro monatlich.
  • Das Landessozialgericht hob die Ablehnung des Sozialgerichts auf.
  • Die Mieterin schuldet die Heizkosten weiter, solange sie Rechte nicht nutzt.
  • Das Jobcenter durfte kein Zurückbehaltungsrecht einfach unterstellen.
  • Die Kostensenkungsschreiben waren zu ungenau und halfen der Behörde nicht.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
  • Datum: 02.06.2026
  • Aktenzeichen: L 3 AS 122/26 B ER
  • Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz im SGB II
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Mietrecht
  • Relevant für: Jobcenter, Mieter, Vermieter

Welche Regeln gelten für die Übernahme der Heizkosten?

Für eine einstweilige Anordnung – einen Eilbeschluss des Gerichts, der sofort gilt, noch bevor das eigentliche Hauptverfahren abgeschlossen ist – müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, wie es § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt. Glaubhaft machen bedeutet: Man muss dem Gericht die eigene Lage nur plausibel darlegen, etwa durch Dokumente oder eine eidesstattliche Versicherung – die volle Beweishürde mit Zeugen und Gutachten ist hier bewusst niedriger, damit Bedürftige schnell Schutz erhalten. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG verweist dazu auf § 920 Abs. 2 ZPO. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für den Bedarf sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung geschuldet werden. Eine Minderung tritt erst ein, wenn die Aufwendungen tatsächlich reduziert werden – nicht schon dann, wenn eine Reduzierung rechtlich möglich wäre.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Vermieter schuldet und die er tatsächlich erbringt oder zu erbringen hat. – so das Landessozialgericht Schleswig-Holstein

Mit dieser Frage befasste sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Fall einer alleinstehenden Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, die sich mit einer fristlosen Kündigung und Mittellosigkeit konfrontiert sah. Das Gericht stellte fest, dass die allgemeine Leistungsberechtigung nach §§ 7, 9 SGB II erfüllt war und ihr vertraglich geschuldete 111,00 Euro monatlich für Heizkosten zustanden. Dem zuständigen Träger wurde durch einstweilige Anordnung vorläufig auferlegt, diesen Betrag wieder zu zahlen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache….


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