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Grob fahrlässige Unkenntnis des Beirats lässt WEG-Anspruch verjähren

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Der Beirat prüfte nie die Kontoauszüge – und die Hausverwaltung buchte jahrelang unberechtigt Beträge ab. Jetzt will die Eigentümergemeinschaft das Geld zurück, aber die Frage ist: Hat der Beirat durch sein Versäumnis die Verjährung herbeigeführt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 363/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG München will Berufung zurückweisen: Der Rückzahlungsanspruch ist nach Ansicht des Senats verjährt.
  • Die Klägerin verliert vorläufig, weil das Gericht die Klageabweisung bestätigt.
  • Der Senat sieht grob fahrlässige Unkenntnis schon 2019.
  • Die Beiräte prüften die Kontobewegungen nicht und übersahen den Abfluss.
  • Darum lief die Verjährung Ende 2019 an und war 2024 abgelaufen.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 O 363/24
  • Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Verjährungsrecht, Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltungsbeiräte, Prozessparteien bei Rückforderungsansprüchen

Wann verjährt ein Rückforderungsanspruch?

Nach § 195 BGB und § 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt wird und naheliegende Überlegungen unterbleiben – ein objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß. Bei der Darlegungs- und Beweislast muss grundsätzlich der Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, die grob fahrlässige Unkenntnis beweisen; den Gläubiger trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast für Einzelheiten aus seiner eigenen Sphäre. Das bedeutet konkret: Zwar muss der Schuldner beweisen, dass der Gläubiger den Anspruch hätte kennen müssen. Der Gläubiger darf sich aber nicht einfach auf schlichtes Bestreiten zurückziehen – er muss seinerseits detailliert darlegen, wann und wie er von den Vorgängen tatsächlich erfahren hat, soweit diese Informationen in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. – so das Oberlandesgericht München

Wer einen Rückforderungsanspruch vermutet – etwa wegen fehlerhafter Überweisungen durch den Verwalter –, darf nicht abwarten. Die Drei-Jahres-Frist beginnt ab dem Jahresende, in dem man die Umstände hätte erkennen müssen. Gerichte legen dieses „Hättemüssen“ streng aus: Wer Kontoauszüge nicht prüft, verliert seine Ansprüche, bevor er überhaupt aktiv wird.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 zeigt, wie diese Grundsätze in der Praxis angewendet werden….


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